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Fachkräfte

Um den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für internationale Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern zu erleichtern, wurden mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zahlreiche Barrieren abgebaut. Als Fachkraft gilt, wer

  • Hochschulabsolvent ist oder
  • eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 2 Jahren abgeschlossen und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung hat.

Haben Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für einen nicht-reglementierten Beruf, entfällt die Vorrang-Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitsbedingungen werden dennoch von der Bundesagentur für Arbeit geprüft. Erlaubt sind Beschäftigungen, zu denen Ihr Berufsabschluss Sie befähigt sowie verwandte Beschäftigungen. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen.

Ihr Berufsabschluss muss nicht mehr zusätzlich in Deutschland anerkannt werden, wenn Sie ein Mindest-Gehalt verdienen werden. Diese Gehaltsschwelle sowie die vorgeschriebene Tarifbindung sollen Ihnen eine langfristige Perspektive auf dem deutschen Arbeitsmarkt sichern.

Wird die Gehaltsschwelle nicht erreicht, ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses notwendig. Sie können Ihre Beschäftigung trotzdem sofort beginnen, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Anerkennungspatenschaft vereinbaren und sich gegenseitig verpflichten, das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen.

Besondere Erleichterungen gibt es für IT-Fachkräfte, die aufgrund der großen Nachfrage am Arbeitsmarkt ohne anerkannten Abschluss und auch ohne Nachweis von deutsch-Kenntnissen eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen können.

Ihr Status als Fachkraft wirkt sich erleichternd auf Ihr Bleiberecht sowie Aspekte des Familienzuzugs aus.

Mit einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ein kostenpflichtiges beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Gang setzen. Die Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung des Visums wird deutlich verkürzt.

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Ein am 23.06.2023 vom Bundestag verabschiedeter Gesetzesentwurf sieht vor: Fachkräfte entsprechend der Definition im Fachkräfteinwanderungsgesetz, die kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den deutschen Arbeitsmarkt mitbringen, können eine Chancenkarte erhalten. Die Chancenkarte kann für die Einreise zur Arbeitsplatzsuche bzw. Ausbildungsplatzsuche innerhalb eines Jahres genutzt werden. Die Chancenkarte wird nach einem Punktesystem vergeben. Kriterien sind u.a.:

  • Qualifikation (z. B. für Engpassberuf)
  • Berufserfahrung
  • Deutsch- und Englisch-Kenntnisse (Deutsch mindestens A1)
  • Alter
  • Deutschland-Bezug und
  • Potenzial des Partners bzw. der Partnerin in Ehe- oder Lebensgemeinschaft

Wie das Gesetz zukünftig konkret umgesetzt werden wird und unter welchen Bedingungen genau die Chancenkarte wie beantragt werden kann, steht aktuell noch nicht fest. Als erste Vorgaben sind formuliert:

Während der Suche muss der Lebensunterhalt selbst gesichert werden, dazu dürfen Beschäftigungen angenommen werden. Die Chancenkarte kann einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Einreise und Aufenthalt zwecks Arbeit

Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Unter Angabe Ihres Herkunftslandes im Konfigurator erfahren Sie mehr über Ihre persönlichen Bedingungen für Einreise und Aufenthalt. Für Staatsbürger aus Ländern der EU bzw. des EWR gilt die Ar

Einreise und Aufenthalt zwecks Studium

Sie sind herzlich willkommen zu einem Studium in Deutschland. Unter Angabe Ihres Herkunftslandes im Konfigurator erfahren Sie mehr über Ihre persönlichen Bedingungen für Einreise und Aufenthalt. Stammen Sie aus einem Land der EU bzw. des EWR, können Sie