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Leistungen für Geflüchtete

Als Asylsuchende erhalten Sie vorerst Leistungen entsprechend Ihrem Aufenthaltsstatus nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Sozialgesetzbuch (nämlich SGB II oder SGB XII) und können zu gegebener Zeit weitere Hilfen wie z. B. Leistungen für Familien in Anspruch nehmen.

Sind Sie SGB II-berechtigt, erhalten Sie unter Umständen nicht den ganzen Betrag als Geldleistung, wenn Sie noch in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen und es dort nicht die Möglichkeit gibt, eine Küche zu benutzen. Dann kann Ihnen der Regelersatzanteil, der für Ernährung und Haushaltsenergie gedacht ist, als Sachleistung gegeben werden, d. h., dass Sie Verpflegung erhalten.

Nach ausreichend langer sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit haben Sie auch vorübergehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Nehmen Sie eine Ausbildung oder ein Studium auf, gelten die entsprechenden Förderungsbedingungen.

Für Geflüchtete, die keinen Asylantrag gestellt haben, bemisst sich ihr Leistungsanspruch entweder

  • allein nach ihrer Staatsangehörigkeit und Aufenthaltszeit in Deutschland oder
  • nach gesonderten Bestimmungen entsprechend der Aufnahmeprogramme (z. B. Bundes- oder Landesprogramme) oder Richtlinien (z. B. für Geflüchtete aus der Ukraine), über die die Einreise nach Deutschland erfolgte.

Familienleistungen zählen nicht zu den Sozialleistungen. Sie haben damit leichter die Möglichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren. Wenn Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, werden Familienleistungen nach bestimmten Regelungen damit verrechnet.

Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Sie sind dennoch verpflichtet, bspw. Kindergeld zu beantragen. Für eine mögliche spätere Einbürgerung ist der Bezug von Familienleistungen nicht schädlich.

Sie haben Anspruch auf Familienleistungen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Anerkennung rechtskräftig wird, d. h. mit dem positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Sie haben einen Anspruch auf diese Familienleistungen:

  • mit Asylberechtigung
  • mit Flüchtlingsanerkennung
  • mit Internationaler Schutzberechtigung

Als Familienleistungen gelten:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Unterhaltsvorschuss
  • Elterngeld

Mit nationaler Schutzberechtigung erhalten Sie diese Leistungen nur dann, wenn Sie seit 3 Jahren in Deutschland leben und arbeiten, einen Arbeitsvertrag haben und sich nach der Geburt eines Kindes in Elternzeit befinden oder SGB III - Leistungen erhalten.

Wichtig: Kindergeld wird nicht rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Ankunft in Deutschland gezahlt. Den Antrag können Sie allerdings schon dann stellen, wenn Sie bereits seit 6 Monaten im Bundesland sind und Ihr Asylantrag noch nicht anerkannt wurde. Die Kopie des Anerkennungsbescheides reichen Sie zu gegebener Zeit nach.

Familienleistungen mit Duldung

Mit einer Duldung sind Sie in der Regel von Familienleistungen ausgeschlossen. Es gibt Ausnahmen beim Bezug von Kindergeld und Elterngeld.

Kindergeld wird in den meisten Fällen nur dann an Menschen mit Duldung gezahlt, wenn der Antragsteller eine sozialversicherungspflichtige Arbeit hat oder mindestens Anspruch auf Arbeitslosengeld I - Leistungen.

Elterngeld wird in den meisten Fällen nur dann an Menschen mit Duldung gezahlt, wenn der Antragsteller aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei stammt, erwerbstätig ist und über die Erwerbstätigkeit mindestens unfallversichert ist.

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bekommen:

  • Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag.
  • Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde bis zum Ende des Monats in dem der Bescheid vom BAMF erfolgte.
  • Geflüchtete, über deren Asylantrag negativ entschieden wurde und die eine Duldung erteilt bekommen, bis zur Ausreise.
  • Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern für die Dauer des Asylverfahrens und bei ablehnendem Bescheid bis zur Ausreise.

In Jena beantragen Sie Leistungen nach AsylbLG beim Team Flüchtlingsangelegenheiten & Übergangswohnheime.

Bürgergeld entsprechend dem SGB II bekommen:

  • Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, ab dem Folgemonat.
  • Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, ab dem Folgemonat.
  • Geflüchtete mit positivem Asylbescheid, die ihre Erwerbstätigkeit verloren haben und keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld I - Leistungen haben.

In Jena beantragen Sie Bürgergeld beim Eigenbetrieb jenarbeit.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend dem SGB XII bekommen aufgrund von Alter oder Erkrankung erwerbsunfähige Geflüchtete (auch aus sicheren Herkunftsländern), über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, ab dem Folgemonat.

Als erwerbsunfähig gelten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können.

In Jena beantragen Sie Grundsicherung (Sozialhilfe) beim Fachdienst Soziales.

Arbeitslosengeld I nach SGB III bekommen:

  • Geflüchtete, die nach positivem Asylbescheid durch längere Erwerbstätigkeit einen vorübergehenden Anspruch erworben haben.
  • Geflüchtete mit Duldung, die durch längere Erwerbstätigkeit einen vorübergehenden Anspruch erworben haben.

In Jena beantragen Sie Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit.

Arbeit für Geflüchtete

Grundsätzlich steht Ihnen als Geflüchteter der deutsche Arbeitsmarkt offen, sobald Sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der Erwerbsfähigkeit gestattet. Demzufolge können Sie frühestens ab 3 Monaten nach Ihrer Ankunft eine Arbeit aufnehmen. Während Sie si