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Einreise zwecks Arbeit

Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Auch wenn Sie sich aktuell in einem Land der EU oder des EWR aufhalten, gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen nach Deutschland entsprechend Ihrer Staatsangehörigkeit.

Für Ihre Einreise nach Deutschland benötigen Sie deshalb ein Visum. Um eine Arbeit aufzunehmen, beantragen Sie ein Visum für Erwerbstätigkeit nach § 18 bei Deutschen Botschaften oder Konsulaten in Ihrem Herkunftsland.

Das Visum wird nur erteilt, wenn Sie ein konkretes Arbeitsangebot bzw. einen Arbeitsvertrag besitzen. In Deutschland dann hängt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den meisten Fällen davon ab, ob die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmt.

Ausnahmeregelungen

Besondere Bestimmungen zu Einreise gelten für Sie als Bürger von

  • Australien
  • den Cookinseln
  • Guam
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • den Kokosinseln
  • der Republik Korea
  • Neuseeland
  • Niue
  • den Norfolk-Inseln
  • Puerto Rico
  • Tokelau
  • den Weihnachtsinseln
  • den Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Amerikanischen Jungferninseln und Amerikanisch-Samoa.

Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen, sofern Sie ein noch mindestens 6 Monate gültiges Reisedokument haben. In Deutschland dann benötigen Sie ebenfalls einen Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.

Einreise zu anderen Bedingungen

Ob Sie zu anderen Bedingungen einreisen können, hängt von der Art Ihres Aufenthaltstitels in dem betreffenden Land der EU bzw. des EWR ab.

  1. Sind Sie Familienangehöriger eines Bürgers der EU oder des EWR, selbst jedoch weder Unions-, EWR-Bürger noch Schweizer, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Sie erhalten dann in Deutschland von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte.
  2. Besitzen Sie ein Aufenthaltsrecht, das Sie zu EU-weiter Mobilität berechtigt, benötigen Sie für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum. Beabsichtigen Sie, länger als 90 von 180 Tagen im Jahr zu bleiben, sollten Sie prüfen lassen, ob ein zweckentsprechendes Visum nötig ist und im Land Ihres aktuellen Aufenthalts erteilt werden kann. In Deutschland müssen Sie dann nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  3. Haben Sie dagegen ein Daueraufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der EU, können Sie in der Regel visumfrei nach Deutschland einreisen und bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Hochqualifizierte reisen je nach Bestimmung für Ihr Herkunftsland mit einem Visum zwecks (ggf. wissenschaftlicher) Erwerbstätigkeit ein. Bei der Antragstellung weisen Sie nach, dass Sie bereits einen konkreten Arbeitsplatz, einen gesicherten Lebensunterhalt sowie einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben.

Möchten Sie ausschließlich erwerbstätig sein, können Sie den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU auch im Ausland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen, wenn Sie bereits einen entsprechenden Arbeitsvertrag haben.

Beantragen Sie ein Visum zwecks Forschung und Lehre in einem ausdrücklich bezeichneten Forschungsvorhaben, weisen Sie neben dem gesicherten Lebensunterhalt und dem ausreichenden Krankenversicherungsschutz die Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten Forschungseinrichtung nach. Die Forschungseinrichtung muss sich bereit erklären, bis zu 6 Monate nach Ihrer Beschäftigung potenzielle, durch Sie anfallende Kosten zu tragen. Eine Übersicht dieser Einrichtungen führt das Bundesamt für Migration und Integration.

Dieses Visum zwecks Forschung und Lehre wird nicht an Promotionsstudierende vergeben.

Sie können ohne Visum einreisen, wenn Sie sich weniger als 90 von 180 Tagen und ausschließlich zu Forschungszwecken in Deutschland aufhalten wollen. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt und Sie sind nach diesem Zeitraum ausreisepflichtig.

Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken in einem anderen EU-Land erhalten haben, können Sie im Rahmen Ihrer Forschung visumfrei nach Deutschland kommen, wenn Sie sonst auch in einem Schengen-Staat arbeiten oder nicht länger als 3 von 12 Monaten bleiben wollen. Soll Ihr Aufenthalt länger dauern, wird Ihnen für die Forschung an einer anerkannten Einrichtung ein Visum erteilt.

Fachkräfte mit nicht-akademischer, beruflicher Qualifikation können ebenfalls einen Aufenthaltstitel zwecks Erwerbstätigkeit erhalten, wenn bereits ein Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Sowohl Hochqualifizierte als auch Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 6 Monate erhalten. Voraussetzung ist die Anerkennung der Qualifikation, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie Deutsch-Kenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit angemessen sind, jedoch mindestens Sprachniveau B1.

Während des Aufenthalts sind Probebeschäftigungen begrenzt erlaubt. Ein Aufenthaltstitel zwecks Beschäftigung kann direkt in Deutschland erteilt werden, wenn die Suche erfolgreich war.

6 Schritte zur Beschäftigung

  • bisheriger beruflicher Werdegang
  • fachliche Qualifikation (Abschlüsse, Weiterbildungen, Praktika, Fremdsprachen...)
  • persönliche Qualifikation (Erfahrungen, soziale Kompetenzen...)
  • ...
  • Fachgebiet
  • Unternehmen (Art, Position, Aufstiegschancen)
  • Gehaltsvorstellung
  • Perspektive am Arbeitsmarkt
  • eigene Mobilität
  • ...
  • Agentur für Arbeit
  • Jobmesse
  • zuständige Kammern
  • ...
  • Welche Weiterbildungsangebote gibt es?
  • Welche Chancen bieten sich, wenn ich mich höher qualifiziere?
  • Lohnt sich die Qualifizierung in einem zweiten Fachgebiet?
  • ...
  • Recherche auf allen Plattformen (Internet, Agentur für Arbeit, Tageszeitung, Aushänge...)
  • direkte Anfrage bei interessanten Unternehmen (Initiativbewerbung)
  • ...
  • formelle Vorgaben beachten
  • sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen/Korrektur lesen lassen
  • ...

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