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Aufenthalts- und Bleiberecht für Bürger aus Drittstaaten

Um sich rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten, müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen. Je nach Herkunftsland und Aufenthaltszweck gilt dies auch bereits für kurzzeitige Aufenthalte.

Die Erteilung des Aufenthaltstitels regelt das Aufenthaltsgesetz. Die Erlaubnis zum zweckgebundenen Aufenthalt muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz nehmen wollen.

Aufenthaltstitel werden erteilt als

  • befristete Aufenthaltserlaubnis,
  • Blaue Karte EU,
  • unbefristete Niederlassungserlaubnis und
  • unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Einreise und vor Ablauf des Einreisevisums gestellt werden. Mit der Ersterteilung ist auch die Prüfung Ihres Anspruchs auf den Besuch eines Integrationskurses verbunden.

Alle Aufenthaltstitel sind mit bestimmten Bedingungen verbunden und können unter Umständen widerrufen oder ungültig werden. Über persönliche Veränderungen müssen Sie deshalb die Ausländerbehörde immer informieren und eine Änderung des Aufenthaltstitels beantragen.

Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels sollten Sie mindestens 8 Wochen vor seinem Ablauf beantragen.

Wichtig: Es können gesonderte Bedingungen für Ihren Aufenthalt in Deutschland gelten, wenn Sie bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Land der EU oder des Schengen-Raums verfügen, bspw. das Daueraufenthaltsrecht-EU.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen wollen. Sie wird auch vergeben, wenn Sie nach §§ 27-36 aus familiären Gründen nach Deutschland zuwandern oder wenn Sie nach §§ 37, 38 als ehemaliger Deutscher wieder nach Deutschland zurückkehren.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Daueraufenthaltsrecht genießen und nach Deutschland kommen, wird Ihnen nach § 38a ebenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Darüber hinaus gilt sie für alle Menschen, die nach §§ 22-26 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen berechtigt sind, vorerst in Deutschland zu bleiben.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis befähigt nur dann zur Arbeit in Deutschland, wenn dies ausdrücklich auf der Erlaubnis vermerkt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ende ihrer Gültigkeit erneut beantragt werden. Solange die Ausgangssituationen unverändert besteht, wird erneut eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Um die Migration von Hochqualifizierten zu erleichtern und zu fördern, wurde die Blaue Karte EU als Aufenthaltstitel für Menschen mit akademischer oder gleichwertig hoher Qualifikation geschaffen.

Wenn Sie mit einem Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit einreisen, können Sie vor dessen Ablauf die Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde beantragen.

Wer visumfrei aus Neuseeland, Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan oder der Republik Korea nach Deutschland kommt, beantragt die Blaue Karte EU innerhalb der ersten 3 Monate seines Aufenthalts. Erst dann dürfen Sie die entsprechende Arbeit beginnen.

Wenn Sie die Blaue Karte EU zum ersten Mal erhalten, bekommen Sie damit eine Aufenthaltserlaubnis für maximal 4 Jahre. An die Erteilung sind mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  1. Sie müssen einen deutschen oder anerkannten ausländischen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.
  2. Sie benötigen bereits einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot. Sie können jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.
  3. Sie müssen ein jährliches Mindestbruttogehalt von 43.800 Euro erzielen.

Sie müssen keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Ist Ihr Arbeitsvertrag für eine kürzere Dauer als 4 Jahre vorgesehen, wird der Aufenthaltstitel auf die Dauer des Vertrags zuzüglich 3 Monate beschränkt.

Die Blaue Karte EU gewährt Ihnen erweiterte Mobilität innerhalb der EU und zusätzliche Vorteile beim Familiennachzug. Als Inhaber einer Blauen Karte EU können Sie erleichterten Zugang zur Niederlassungserlaubnis erhalten.

Besitzen Sie eine Blaue Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, dürfen Sie für eine hochqualifizierte Beschäftigung visumfrei einreisen und müssen die Blaue Karte EU für Deutschland innerhalb Ihres ersten Aufenthaltsmonats beantragen.

Weitere Informationen zur Blauen Karte EU erteilt die örtlich zuständige Ausländerbehörde oder auch das Bundesamt für Migration und Integration.

Die unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU entspricht im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis. Darüber hinaus gewährt sie Ihnen in einem gewissen Umfang das Recht auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels in den anderen EU-Mitgliedstaaten.

Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind gleichgestellt und Sie können grundsätzlich beide Aufenthaltstitel besitzen.

Um erfolgreich einen Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zu stellen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie besitzen seit 5 Jahren einen gültigen Aufenthaltstitel.
  2. Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer Angehörigen ist gesichert.
  3. Sie haben mindestens 60 Monate lang Beiträge zur Rentenversicherung geleistet.
  4. Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
  5. Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  6. Sie haben keine Straftaten begangen.

Eine Niederlassungserlaubnis dient zur Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland und kann von Bürgern aller Staaten erworben werden, die nicht zum EWR gehören.

Die Niederlassungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Sie berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Sie ist unbefristet gültig und wird nach 3 oder 5 Jahren Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Ausnahmen sind für Minderjährige, Auszubildende und Studierende, Kranke, Behinderte und Ehepartner zulässig. Aufenthalte zwecks Ausbildung werden nicht vollwertig angerechnet.

Für eine Erteilung nach 5 Jahren müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Sie leben seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
  2. Es gibt keinen Grund für eine Ausweisung.
  3. Sie zahlen seit mindestens 60 Monaten Rentenversicherungsbeiträge und der Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist nicht nur vorübergehend überwiegend eigenständig gesichert sind.
  4. Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und für Familienmitglieder, die bei Ihnen wohnen.
  5. Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse vom Niveau B1.
  6. Sie haben Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  7. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen Ihrem Antrag nicht entgegen.

In seltenen Fällen kann die Erteilung nach 3 Jahren erfolgen, wenn folgende besondere Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie leben seit 3 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder
  2. Sie leben seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung zusammen mit einem Deutschen in einer familiären Lebensgemeinschaft, die auch weiterhin besteht oder
  3. Sie sind Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling und sowohl wirtschaftlich als auch sprachlich besonders gut integriert.
  4. Gegen Sie liegt kein Ausweisungsgrund vor.
  5. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  6. Der Lebensunterhalt Ihrer Familie ist eigenständig gesichert.

 

Für Hochqualifizierte kann eine Niederlassungserlaubnis unter Umständen eher oder bei herausragenden Fähigkeiten sogar sofort erteilt werden.

Als Besitzer einer Blauen Karte EU können Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie die allgemein notwendigen Bedingungen erfüllen und mehr als 33 Monate als Hochqualifizierter beschäftigt sind.

In dieser Zeit sollten Sie Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Können Sie als Hochqualifizierter darüber hinaus mindestens Sprachkenntnisse des Niveaus B1 nachweisen, kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten bewilligt werden.

Fachkräfte können die Niederlassungserlaubnis bereits nach 4 Jahren beantragen.

Bitte beachten Sie, dass allein aufgrund von Studienaufenthalten keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Während der Ausbildung bzw. des Studiums kann nur dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Aufenthalt schon zuvor bestand und deshalb alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zeit Ihres rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums wird jedoch anteilig auf die erforderliche Zeit mit Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

Als Absolvent einer deutschen Hochschule oder Berufsausbildung können für Sie kürzere Fristen bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bestehen.

Sie haben bereits einen Anspruch, wenn Sie nach Ihrem Abschluss seit mindestens 2 Jahren einen angemessene Tätigkeit ausüben sowie einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit besitzen.

Sie müssen nachweisen können, dass Sie 24 Monate Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben und ein Mindest-Jahresgehalt erzielen. Außerdem sollten Sie über grundsätzlich Sprachkenntnisse vom Niveau B1 verfügen.

 

Wenn Ihre Familienangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, hängt deren Aufenthalt in Deutschland im Wesentlichen von Ihrer Lebenssituation und Ihrem Aufenthaltsrecht als Stammberechtigter ab.

Das Aufenthaltsrecht für Ihre Familienmitglieder gilt dann nur solange auch Ihr Aufenthalt erlaubt ist.

Die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für Ihre Angehörigen wird zeitlich befristet erteilt und kann verlängert werden.

Mit der Ersterteilung wird geprüft, ob Ihre Familienangehörigen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben.

In Jena ist die Ausländerbehörde Ansprechpartner für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und auch für sämtliche Änderungen, die sich aufenthaltsrechtlich auswirken.

Mehr Informationen zum Familienzuzug erhalten Sie in der Rubrik Familie.