Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen an deutschen Hochschulen sind je nach Herkunft und Ausbildung der Studieninteressierten unterschiedlich geregelt. Detaillierte Informationen erhalten Sie jeweils an der Hochschule Ihres Interesses.
Grundsätzlich gilt, dass alle Bedingungen, die Sie in Ihrem Heimatland für die Aufnahme eines Studiums erfüllen müssen, auch in Deutschland verpflichtend sind. Ihr Schulabschluss muss dem Abitur gleichgestellt sein. Nur in Ausnahmefällen ist das Studium auch für besonders qualifizierte Berufstätige möglich.
Inwieweit Ihre Zeugnisse allgemein oder als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden, können Sie in der Datenbank anabin überprüfen.
In Jena können Sie sich vom Bildunsgwerk der Thüringer Wirtschaft kostenlos und individuell zur Anerkennung Ihrer Abschlüsse beraten lassen.
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Sprachkenntnisse
Wenn Sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, ist der zusätzliche Nachweis von Deutsch-Kenntnissen nicht nötig. Mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen Sie jedoch vor der Aufnahme eines deutschsprachigen Studiengangs die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2) ablegen und bestehen.
Das Goethe-Zertifikat C2 (GDS), das Deutsche Sprachdiplom Stufe II der KMK (DSD II), der TestDaF (mindestens TDN 4 in allen vier Teilprüfungen), telc Deutsch C1 Hochschule und die Deutschprüfung im Rahmen einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg werden hierbei als gleichwertig erachtet.
Auf den Nachweis kann ggf. verzichtet werden, wenn Sie z. B. ein englischsprachiges Studium aufnehmen wollen. Genaueres erfahren Sie von der ausländischen Studierendenberatung an Ihrer Hochschule.
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Krankenversicherung
Für die Dauer Ihres Studienaufenthalts ist eine gültige Krankenversicherung verpflichtend.
Sie müssen sowohl für ein vollständiges Studium als auch für einen kürzeren Aufenthalt, bspw. in Form eines Austauschsemesters, bei einer deutschen Krankenkasse versichert sein.
Finanzierungsnachweis
Der Finanzierungsnachweis für ausländische Studierende soll belegen, dass Sie zunächst für die Dauer eines Jahres über ausreichend Existenzmittel verfügen, um während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen.
Studienbewerber und Studierende aus dem Ausland müssen Mittel in Höhe des BAföG-Förderungshöchstsatzes nachweisen. Für jedes Kalenderjahr wird der gültige Betrag vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ein geeigneter Nachweis ist die Einrichtung eines Sperrkontos.
Numerus Clausus
Einzelne Studiengänge sind so begehrt, dass zur Aufnahmebeschränkung ein Numerus Clausus eingeführt wurde.
Nur wer seinen Schulabschluss mit einer bestimmten Note erlangt, bekommt einen Studienplatz. Wenn Sie deshalb vorerst nicht zugelassen werden, erhalten Sie Ihre Studienerlaubnis nach einer gewissen Zeit mittels Warteliste.