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Familienzuzug

Wenn Ihr Angehöriger in Deutschland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, können Sie zwecks Familienzusammenführung nachreisen.

Die Möglichkeiten beschränken sich allerdings auf die Kernfamilie, also auf Partner bzw. Partnerin in Ehe oder eingetragener Lebensgemeinschaft und minderjährige Kinder.

Andere Familienangehörige, bspw. erwachsene Kinder und Großeltern, können nur dann im Rahmen der Familienzusammenführung zuziehen, wenn durch die weitere Trennung der Familie außergewöhnliche Härten entstehen.

Liegt Ihr Herkunftsland außerhalb der EU bzw. des EWR und Sie wollen zu Ihren Angehörigen nach Deutschland kommen, um dauerhaft mit ihnen zusammen zu leben, müssen Sie zwingend mit einem Visum zwecks Familienzuzug einreisen.

Sie beantragen es bei deutschen Botschaften oder Konsulaten in Ihrem Herkunftsland. In Deutschland erhalten Sie dann eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Dabei wird festgestellt, ob Ihnen die Teilnahme an einem Integrationskurs zusteht.

Alle Personen, die aus familiären Gründen nach Deutschland zuwandern, haben von Anfang an unbeschränkten Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Damit Sie zu Ihrem Ehe- oder Lebenspartner in Deutschland zuziehen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Partner ist mindestens 18 Jahre alt und besitzt einen Aufenthaltstitel in Deutschland. Zusätzlichen Einfluss kann haben, wie lange die Partnerschaft bereits besteht und für welchen Zeitraum bzw. zu welchem Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
  • Ihr Partner verfügt über ausreichend Wohnraum.
  • Ihr Partner ist in der Lage, den gemeinsamen Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für Sie beide zu sichern. Der Bedarf einer Familie wird an den aktuellen Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) festgemacht.
  • Sie müssen bereits vor der Einreise Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Ausnahmen sind möglich, wenn aufgrund Ihrer Qualifikation nur ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. Mitunter können Sie einen Härtefall begründen, wenn der Spracherwerb nachweislich unmöglich ist.
  • Auf Sprachnachweise kann verzichtet werden, wenn der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist oder wenn die Einreise aufgrund der Staatsangehörigkeit auch für längere Aufenthalte visumfrei ist. Wenn Sie Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind, müssen Sie keine Sprachkenntnisse nachweisen.

Damit Ihr Kind zu Ihnen nach Deutschland ziehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie besitzen einen Aufenthaltstitel in Deutschland.
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihr Kind sichern. Der Bedarf einer Familie wird an den aktuellen Regelsätzen des SGB II festgemacht.
  • Der andere sorgeberechtigte Elternteil erklärt sein Einverständnis.
  • Ihr Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss unverheiratet sein.

Minderjährige, ledige Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nur dann eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen oder wenn eine gute Integration zu erwarten ist.

Sie haben einen Anspruch auf Zuzug zu Ihrem minderjährigen und unverheirateten Kind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind 18 Jahre alt wird.

Die fristgerechte Antragstellung reicht nicht aus, wenn das Kind bis zur Entscheidung über den Visumsanspruch volljährig geworden ist.

Der Anspruch ergibt sich aus der tatsächlichen Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes und kann im Einzelfall auch von einem anderen Sorgeberechtigten als den Eltern ausgeführt werden.

Wenn Sie ein nationales Visum bekommen haben und die Aussicht besteht, dass Sie in Deutschland die Blaue Karte EU erhalten, können im Einzelfall auch Ihren Familienangehörigen bereits Visa zwecks Familienzuzug ausgestellt werden.

Ihre Familienangehörigen haben jedoch keinen Anspruch darauf, zeitgleich mit Ihnen ein Visum zu erhalten und einzureisen. Der Antrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung persönlich durch die zuziehenden Familienmitglieder zu stellen.

Wenn Sie bereits Besitzer einer Blauen Karte EU sind, können Ihre Familienangehörigen unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer zuziehen.

Zuziehende Angehörige müssen keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen, um nach der Einreise erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Dies gilt auch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass nach der Einreise von der Ausländerbehörde eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs festgestellt wird.

Ihre Familienangehörigen haben ohne Wartezeit uneingeschränkten Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Wollen Sie als Gastwissenschaftler oder Forscher in Deutschland tätig werden, können Ihr Ehepartner und Ihre Kinder mit Ihnen einreisen.

Ihre Angehörigen können von den Anforderungen an ihre Sprachkenntnisse entbunden werden, wenn sie keinen Anspruch auf einen Integrationskurs haben. Da ihr Aufenthalt als vorübergehend gilt, ist dies in der Regel der Fall.

Ihre Familienangehörigen haben ohne Wartezeit uneingeschränkten Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Fachkräfte im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind beim Familienzuzug privilegiert. So kann eine Aufenthaltserlaubnis neben Familienangehörigen im engen Sinn auch an die Eltern der Fachkaft sowie deren Schwiegereltern (sofern sich der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ebenfalls dauerhaft in Deutschland aufhält) erteilt werden.

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.

Arbeitnehmerschutz

In der deutschen Gesetzgebung gibt es zahlreiche Rahmenbestimmungen, um Sie als Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen zu bewahren und Ihre allgemeine Gesundheit zu schützen. Arbeitnehmer meint in diesem Zusammenhang alle Beschäftigten, auch Schüler, Praktikant

5 Schritte zum Familienzuzug

  • Dokumente
  • Einkommen
  • Wohnraum
  • ...
  • Botschaft/Auslandsvertretung
  • Vorbereitungen treffen