Einreise über sichere Drittstaaten
Das sogenannte Dublin-Verfahren stellt sicher, dass nur ein Staat Ihren Asylantrag prüft und legt fest, welcher das ist. Das EU-Land, in dem Sie zuerst als geflüchtet registriert wurden, ist für Ihren Asylantrag zuständig. Dies gilt auch für Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
Gegebenenfalls wird Deutschland ein Übernahmeersuchen an den betreffenden Staat stellen.
Sie werden benachrichtigt, wenn dieser die Verantwortung für Ihr Asylbegehren übernimmt. Das REAG/GARP- Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme), das eine Rückkehr finanziell unterstützt, steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.
Sie können einen Eilantrag gegen den Zuständigkeitsbescheid stellen, so dass Sie bis zur gerichtlichen Entscheidung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort bleiben dürfen. Entscheidet das Gericht, dass Deutschland nicht zuständig ist, muss Ihre Ausreise in den verantwortlichen Staat unverzüglich erfolgen.
Erst wenn beide Staaten keine fristgerechte Überstellung vereinbaren, liegt die Verantwortung für Ihr Asylbegehren bei Deutschland.
Mitunter können Geflüchtete wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat schon an der deutschen Grenze zurückgewiesen werden.
Ausnahmen gibt es, wenn Deutschland für bestimmte Flüchtlingsgruppen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, das Asylverfahren also im eigenen Ermessen durchführt.
Wenn Sie bereits in einem der sicheren Drittstaaten einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde, können Sie nur dann einen Zweitantrag in Deutschland stellen, wenn Deutschland für Ihr Asylbegehren zuständig ist und es Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gibt.
Nur in diesem Fall durchlaufen Sie das Asylverfahren in Deutschland wie bei einem Erstantrag.