Ausreise
Wenn Sie ausreisepflichtig sind oder Ihnen in absehbarer Zeit unabwendbar die Abschiebung droht, sollten Sie die Ausreise in Ihr Herkunftsland oder auch die Weiterwanderung in einen dritten Staat planen.
Sie können innerhalb der Frist Ihre Angelegenheiten regeln, vermeiden eine Wiedereinreisesperre und können unterstützende Rückkehrhilfen beantragen.
Eine geplante Ausreise sollten Sie mit der Ausländerbehörde und dem Fachdienst Soziales besprechen. Umfangreiche Beratungen bieten bspw. Rückkehrberatungsstellen der AWO und Caritas.
Bei Kosten, die während der Ausreisevorbereitung entstehen, bspw. Gebühren für Pässe und Visa, können Sie in Notlagen um Unterstützung anfragen.
Rückkehrhilfen
Wenn Sie weiterwandern oder in Ihr Herkunftsland zurückkehren, können Sie Hilfe beantragen. In diesem Fall können Sie Gelder von der International Organisation for Migration (IOM) erhalten.
Die Gelder werden in den Förderprogrammen "Reintegration and Emigration Program for Asylum Seekers in Germany" (REAG) und "Government Assisted Repatriation Program" (GARP) bereitgestellt.
Diese humanitären Hilfsprogramme gewährleisten Ihre Rückkehr, wenn weder Sie selbst noch unterhaltspflichtige Angehörige die notwendigen Mittel dafür aufbringen können.
Zu den Fördermaßnahmen von REAG zählen Transportkostenübernahme und Reisebeihilfe. GARP gewährt Starthilfen für Rückkehrer bestimmter Herkunftsländer.
Eine Antragstellung ist möglich
- bei den zuständigen deutschen Behörden (Ausländerbehörde und Sozialamt).
- in staatlichen Wohnheimen.
- in Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtsverbände.
- in Fachberatungsstellen.
- in Zentralen Rückkehrberatungsstellen.
- bei Ausländerbeauftragten.
- über das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR).
Einige Rückkehrer sind von den Förderprogrammen ganz oder teilweise ausgeschlossen.
- Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU erhalten keine Leistungen.
- Dublin-Fälle erhalten keine Leistungen.
- Staatsangehörige Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, der ehemaligen jugoslawischen Republik, des Kosovos, Mazedoniens, Moldaus, Montenegros und Serbiens erhalten allenfalls Leistungen zu den Reisekosten.
Ausnahmen sind Opfer von Prostitution und Menschenhandel.
Ab Februar 2017 gibt es zusätzlich die aufbauende Förderung StarthilfePlus. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rückkehrer, die von anderen Programmen ausgeschlossen sind, durch StarthilfePlus unterstützt werden.
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Abschiebung
Eine Abschiebung ist eine Ausreise unter Zwang. Die Ausländerbehörde wird eine Abschiebung durchführen, wenn Ihre Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist und nur daran scheitert, dass Sie nicht ausreisen wollen.
Die Abschiebung wird nicht angekündigt und kann jederzeit erfolgen, wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht freiwillig ausgereist sind. Sie kann von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden und im äußersten Fall unter Zwang durchgesetzt werden. Abschiebungen können einzelne Personen, aber auch ganze Gruppen betreffen. Wenn ein Gericht keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen, kann es eine bis zu 6 Monate dauernde Abschiebehaft anordnen.
Wenn Sie tatsächlich abgeschoben werden, drohen Ihnen lange Einreisesperren.
Solange Sie gegen eine einfache Ablehnung klagen oder einen Eilantrag bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ gestellt haben, wird die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt.
Ausweisung
Eine Ausweisung bedeutet den Entzug Ihres Aufenthaltstitels, womit Sie ausreisepflichtig werden können. Ein besonderes Ausweisungsinteresse besteht bei schweren Straftaten und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie sonstiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn die Gründe für Ihre Ausweisung höher bewertet werden als das Bleibeinteresse, werden Sie ausreisepflichtig. Für Sie gilt dann eine Einreisesperre.
Einreisesperre
Nach einer Abschiebung oder Ausweisung wird Ihnen der generelle Aufenthalt in Deutschland sowie die Wiedereinreise in den Schengen-Raum verboten. Die Dauer des Wiedereinreiseverbots kann bis zu 5 Jahre betragen. In besonders schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Fällen kann die Einreisesperre auf 10 Jahre angehoben werden.
Verstoßen Sie gegen diese Anordnung, können Sie mit einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.
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Illegalität
Um nicht abgeschoben zu werden, verstecken sich einige Ausreisepflichtige vor den Behörden und versuchen, in Illegalität zu leben.
Das Überleben ist auf diesem Weg nur schwer zu sichern und Sie haben keine Option auf einen letztlich legalen Aufenthalt. Im Unterschied zu anderen europäischen Staaten hat es in Deutschland bislang noch nie eine Amnestieregelung für Illegalisierte gegeben.
Kirchenasyl
Einige Geflüchtete suchen in religiösen Gemeinden Schutz vor einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn konkrete Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht besteht und dafür Zeit gewonnen werden muss.
Die Gemeinden gewähren ausschließlich in besonderen Härtefällen vorübergehenden Schutz vor Abschiebungen, die mit nicht zumutbaren Gefahren für die Betroffenen verbunden wären.