Dummy link to fix Firefox-Bug: First child with tabindex is ignored

Flüchtlingsanerkennung

Als anerkannter Flüchtling nach § 3 Asylverfahrensgesetz erhalten Sie Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Diese wird dann wirksam, wenn Sie zielgerichtet wegen Ihrer Ethnie, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch durch nicht-politische Akteure verfolgt werden und Ihnen im Fall einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen.

Sie haben keinen anderweitigen Schutz und keine Fluchtalternative innerhalb Ihres Herkunftslandes. Ihnen wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz für 3 Jahre erteilt.

Sie erhalten einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge. Andere Bezeichnungen lauten GFK-Pass, Blauer Pass, Konventionspass und Flüchtlingspass. 

Dieser ist zugelassen als Passersatz und damit ein gültiges Reisedokument, mit dem Sie sich zu den jeweils geltenden Bedingungen auch in anderen Ländern, Ihr Herkunftsland ausgenommen, aufhalten dürfen.

Wichtig! Sollten Sie Ihren Heimatpass nicht zurückerhalten haben oder ist dieser aus anderen Gründen nicht mehr gültig, ist von einem Neuantrag in der Botschaft Ihres Herkunftslandes dringend abzuraten.

Für Anerkannte Flüchtlinge ist die Annahme oder Verlängerung eines Heimatpasses nicht zumutbar und sogar schädlich.

Bei freiwilliger Annahme eines Nationalpasses erlischt die Flüchtlingseigenschaft. Sie verlieren Ihren Flüchtlingsstatus.

 

Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

 

Sobald Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis haben, sollen Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Jobcenter (in Jena der Eigenbetrieb Jenarbeit) wird die Kosten der Miete tragen, sofern diese angemessen sind und Sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen.

Wenn Ihre Anerkennung zum 01.01.2016 oder danach erfolgte, unterliegen Sie für die Dauer von 3 Jahren einer Wohnsitzregelung und ggf. auch einer Wohnsitzauflage.

Diese können nur unter den allgemein gültigen Bedingungen aufgehoben werden.

 

Nähere Informationen über Ihren Zugang zu Arbeit, einer Ausbildung oder einem Studium erhalten Sie in der entsprechenden Rubrik.

 

Sie haben mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Haben Sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sind Sie über dieses gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf alle Leistungen. 

Wenn Sie Sozialleistungen zu Sicherung Ihres Lebensunterhalts beziehen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie erhalten in beiden Fällen eine Krankenversicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorzeigen müssen.

 

Allgemeine Informationen zum Familiennachzug sowie zum Nachzug zu einem Familienmitglied, das als anerkannter Flüchtling gilt, finden Sie in der Rubrik Familie.

Mit der Zuerkennung einer Schutzform oder eines Abschiebehindernisses können Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Auch Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind möglich.

Informationen über die Art dieser Leistungen und weitere mögliche Unterstützung finden Sie in der Rubrik Leben.

 

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn Sie rechtzeitig einen Antrag stellen, mindestens 8 Wochen vor dem Ablaufdatum. Der Grund für Ihren Aufenthalt muss weiterhin gegeben sein.

Für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde werden dieselben Unterlagen benötigt wie für den Erstantrag.

Wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Diese sichert Ihren Aufenthalt, während die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entschieden wird. 

Die Fiktionsbescheinigung besitzt den gleichen Stellenwert wie Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Wenn der Folgeantrag nicht rechtzeitig vor Fristablauf gestellt wird, wird Ihnen bis zur Neuentscheidung nur eine Duldung zugesprochen.

Nach 3 Jahren können Sie die Niederlassungserlaubnis oder nach 5 Jahren die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU beantragen, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.

 

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die an die Erteilung Ihres Aufenthaltstitels geknüpften Bestimmungen zu befolgen und Aufforderungen zur Mithilfe nachzukommen. 

Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen müssen Sie umgehend bei allen zuständigen Behörden angeben.

Bei Verstößen werden zu Unrecht erhaltene Leistungen von Ihnen zurückgefordert und aktuelle Leistungen können gekürzt werden. Darüber hinaus müssen Sie denselben Pflichten nachkommen wie alle anderen Bewohner Deutschlands auch.

Auch wenn Sie als asylberechtigt nach dem Grundgesetz abgelehnt wurden, wurde Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 

Damit erhalten Sie ebenfalls den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, einen Flüchtlingspass und eine zunächst auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Eine Klage ist dann zwar möglich, in der Regel aber nicht sinnvoll. Die Flüchtlingsanerkennung hat für Sie dieselben aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Folgen wie eine Anerkennung als Asylberechtigter.