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Einbürgerung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt und deutscher Staatsbürger werden möchte, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Jena haben, stellen Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung beim Standesamt Jena.

Unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung müssen Sie für die tatsächliche Einbürgerung die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

  1. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das trifft zu, wenn Sie über eine Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügen oder wenn Sie Familienangehöriger oder Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Bürgers des EWR sowie der Schweiz oder der Türkei sind.
  2. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse im Sprachniveau B1 oder höher.
  3. Sie kennen die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  4. Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  5. Sie können den Lebensunterhalt für Ihre Familie eigenständig und ohne Sozialleistungen bestreiten.
  6. Sie verfügen über eine ausreichende Wohnung für sich und Ihre Familienangehörigen.
  7. Sie wurden nicht wegen Straftaten verurteilt.
  8. Es liegt kein sonstiger Ausweisungsgrund vor.
  9. Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder haben diese bereits verloren.

Für einige Voraussetzungen gibt es Ausnahmeregeln, die in Abhängigkeit von Ihrer individuellen Situation angewendet werden können.

Ausnahmeregelungen zum Wechsel der Staatsangehörigkeit

In bestimmten Fällen kann bei der Einbürgerung die ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten werden, wenn bspw. das Herkunftsland sich weigert, Sie aus Ihrer Nationalität zu entlassen.

Ausnahmen können auch für bestimmte Personengruppen gelten, wenn Sie bspw. in Deutschland geboren wurden und bis zum Zeitpunkt Ihrer Einbürgerung Ihren Hauptwohnsitz hier haben.

Auch wenn Sie vor Ihrem 18. Lebensjahr mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben oder mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, kann die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt werden.

Zeitpunkt der Einbürgerung

Generell können Sie eine Einbürgerung frühestens nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts beantragen. Sie können bereits nach 7 Jahren einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Sie den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachweisen.

Falls Sie zusätzlich besondere Integrationsleistungen erbracht haben, bspw. besonders gute Deutschkenntnisse erworben haben oder sich ehrenamtlich besonders engagieren, ist ein Antrag bereits nach 6 Jahren möglich. Diese Verkürzung ist auch denkbar, wenn Deutschland ein gesondertes Interesse an Ihrer Einbürgerung hat.

Für Familienangehörige bestehen ggf. auch abweichende Bedingungen.

Ihre Familienangehörigen können die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen, wenn sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Einbürgerung von Ehe- oder Lebenspartnern sowie Kindern von Deutschen gelten die üblichen Voraussetzungen. Allerdings ist die Einbürgerung bereits nach 4 Jahren Aufenthalt möglich, wenn die Partnerschaft zur Zeit des Einbürgerungsantrags schon seit mindestens 2 Jahren in Deutschland bestanden hat.

Der Partner mit deutscher Staatsangehörigkeit muss diese seit mindestens 2 Jahren besitzen.

Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach einem Mindestaufenthalt von 3 Jahren miteingebürgert werden. Ältere Kinder können selbständig eingebürgert werden, wenn sie alle allgemein gültigen Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie selbst alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen und Ihr Partner sowie Ihre Kinder Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz genießen, kann dieser Schutz im Falle Ihrer Einbürgerung widerrufen werden.

Damit Ihr Partner sowie Ihre Kinder mit Ihnen zusammen eingebürgert werden können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Ihr Ehepartner muss sich seit mindestens 4 Jahren in Deutschland aufhalten, wobei die Ehe mindestens 2 Jahre in Deutschland bestehen muss.
  2. Ihre Kinder müssen sich seit mindestens 3 Jahren in Deutschland aufhalten.
  3. Ihre in Deutschland geborenen Kinder erhalten grundsätzlich Ihre Staatsangehörigkeit, können aber im Rahmen Ihrer Einbürgerung zeitnah die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen.

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt nur dann für die Einbürgerung, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann.

Das gilt z. B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium erteilt wurde.

Mit dem Einbürgerungstest weisen Sie Ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nach. Von 300 möglichen Fragen werden 33 Fragen für Sie ausgewählt, von denen Sie mindestens 17 innerhalb einer Stunde richtig beantworten müssen.

Sie können den Test wiederholen. Zur Vorbereitung auf den Test werden freiwillige Kurse angeboten.