Arbeitslosigkeit
Auch wenn Sie Ihre Beschäftigung verlieren, sind Sie berechtigt, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Ihr Erwerbsstatus wird durch die Dauer der bisherigen Beschäftigungen bestimmt.
Die Dauer Ihrer Beschäftigung bestimmt ebenso wie Ihre persönlichen Umstände, ob Sie Ansprüche auf unterstützende Leistungen haben. Dieser Anspruch wird auch davon berührt, ob das Arbeitsverhältnis von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber beendet wurde.
Während des Leistungsbezuges sind Sie fortwährend verpflichtet, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Sie weisen Ihre Bewerbungsbemühungen nach und können dazu verpflichtet werden, sich auf konkrete Stellen zu bewerben und an Bewerbungstrainings oder bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen.
Auch wenn die Arbeitszeiten ungünstig sind oder Sie aufgrund Ihrer Ausbildung lieber eine andere Arbeit hätten, dürfen Sie die angebotenen Jobs nicht ohne Weiteres ausschlagen. Wenn Sie ohne triftigen Grund eine Arbeit ablehnen, können Ihnen die Leistungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden.
Arbeitsgelegenheiten und Qualifizierungsmaßnahmen
Zwecks Integration in den Arbeitsmarkt können Sie zur Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden.
Dabei handelt es sich um gemeinnützige Arbeit, für die Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen einen geringen Stundenlohn von etwa 1 bis 2 Euro erhalten. Dies ist aber keine reguläre Arbeit und Sie sind darüber nicht sozialversichert.
Die Behörde, von der Sie soziale Leistungen erhalten, kann Sie auch zu einer Qualifizierung verpflichten, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Dabei kann es sich um ein Bewerbungstrainig, einen Sprachkurs oder auch eine berufliche Weiterbildung handeln.
Ihre Sozialleistungen können gekürzt werden, wenn Sie an einer Arbeitsgelegenheit nicht teilnehmen wollen. Wenn es wichtige Gründe für eine Ablehnung gibt, sollten Sie diese mit Ihren zuständigen Sachbearbeitern besprechen.