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Flucht aus der Ukraine

Jena nimmt seit Kriegsbeginn im Februar 2022 ukrainische Geflüchtete auf, darunter viele Familien, Ältere, Kriegsverwundete und andere Erkrankte mit besonderen Bedarfen. Weil die aktuellen kommunalen Unterbringungskapazitäten ausgeschöpft sind, können nur noch Menschen untergebracht werden, die aus der Erstaufnahmeeinrichtung in Hermsdorf durch das Land Thüringen nach Jena verteilt werden.

Sie leben in der Stadt Jena und haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine privat aufgenommen? Bitte unterstützen Sie die Aufgenommenen dabei, schnellstmöglich einen Termin beim Bürgerservice zu vereinbaren, damit sie ihren Hauptwohnsitz anmelden können. In Jena wird damit automatisch ihr Antrag auf Schutzstatus nach § 24 AufenthG in die Wege geleitet.

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten nach der Anmeldung des Hauptwohnsitzes eine Fiktionsbescheinigung und haben damit einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Der Antrag auf SGB II-Leistungen (Bürgergeld) sollte zeitnah bei jenarbeit gestellt werden. Liegt aufgrund des Alters, einer Erkrankung oder Behinderung ein Anspruch auf SGB XII-Leistungen vor, wird jenarbeit dies feststellen und den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten.

Geflüchtete aus der Ukraine sind berechtigt, sofort eine Arbeit aufzunehmen und auch einen Integrationskurs zu besuchen. Basis aller Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt für ukrainische Kriegsflüchtlinge ist die erstmalige Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG, mit deren Inkrafttreten § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zur Anwendung kommt.

Für die Einreise aus der Ukraine ist aktuell kein Visum nötig, Ihr biometrischer Pass oder Reisepass sind ausreichend. Ein Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthaltstitel ist dann bis zu 90 Tagen möglich. Ihr Aufenthalt ist gesichert, wenn Sie innerhalb dieser 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der vor Ort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Bis Sie Ihren Aufenthaltstitel in den Händen halten, bekommen Sie eine Fiktionsbescheinigung.

Eine Weiterreise in andere Staaten der Europäischen Uniom und im Schengen-Raum ist in der Regel ebenfalls visumfrei möglich. Entscheiden Sie sich dafür, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bleiben, müssen Sie dort erneut den Aufenthaltstitel für vorübergehenden Schutz beantragen.

Wenn Sie zurück in die Ukraine reisen möchten, sind Ihr biometrischer Pass oder Reisepass ausreichend. Ein kurzfristiger Aufenthalt, um z. B. zurückgelassenes Eigentum zu holen, ist ohne negative Folgen für Ihren Aufenthalt in Deutschland möglich. Bitte beachten Sie dabei:

  1. Wenn Sie finanzielle Leistungen in Deutschland beziehen, müssen Sie das Jobcenter - in Jena jenarbeit - vorher über Ihre Reise informieren. Sie dürfen nicht länger als 21 Tage pro Kalenderjahr abwesend sein, damit Ihr Anspruch auf Zahlungen für Grundbedürfnisse, Miete, Krankenversicherung usw. bestehen bleibt.
  2. Aufenthaltsrechtlich darf Ihre vorübergehende Abwesenheit auch länger andauern. Ihr Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erlischt erst, wenn Sie Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen oder sich länger als 6 Monate nicht in Deutschland aufhalten.   

Eine Wiedereinreise nach Deutschland ist unter Beachtung der o. g. Punkte möglich. Solte die Einreise zukünftig wieder visumpflichtig werden, ist die Wiedereinreise nur dann erlaubt, wenn Sie einen Aufenthaltstitel in Verbindung mit Ihrem Pass oder Reisepass vorweisen können. Eine Fiktionsbescheinigung berechtigt nicht zur Wiedereinreise. 

 

Wenn Sie Angehörige aus der Ukraine in Jena aufnehmen wollen, dann können Sie das tun, wenn Sie Wohnraum zur Verfügung stellen können. Nur wer eine Wohnungsgeberbescheinigung vorweist, kann einen Hauptwohnsitz in Jena anmelden und anschließend den Schutzstatus nach § 24 AufenthG erhalten.

Ist das nicht der Fall, sollten sich Ihre Angehörigen an die Landeserstaufnahmestelle für ukrainische Geflüchtete in Hermsdorf wenden. Von dort aus können Sie in eine Gemeinschaftsunterkunft nach Jena verteilt werden, wenn es sich bei ihnen um Ihre minderjährigen Kinder oder Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin (verheiratet oder unverheiratet, in dauerhafter Beziehung lebend) handelt. Andere Verwandtschaftsverhältnisse begründen keinen Anspruch auf eine Verteilung nach Jena.

Einen Schutzstatus nach § 24 AufenthG können auch Staatenlose und nicht-ukrainische Staatsangehörige erhalten, wenn sie sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und

  • minderjähriges Kind oder Partner bzw. Partnerin (verheiratet oder unverheiratet, in dauerhafter Beziehung lebend) einer Person ukrainischer Staatsangehörigkeit sind oder
  • internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine hatten bzw. Familienangehörige einer solchen Person sind oder
  • einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten bzw. Familienangehörige einer solchen Person sind.

Als Familienangehörige gelten minderjährige Kinder und Partner bzw. Partnerin (verheiratet oder unverheiratet, in dauerhafter Beziehung lebend) sowie andere enge Verwandte, die mit einer anspruchsberechtigten Person in einem Familienverband gelebt hat und größtenteils von dieser abhängig war.

Keinen Schutzstatus nach § 24 AufenthG erhalten Personen, die sich nur vorübergehend bzw. mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die dauerhaft sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.