Ausbildungsförderung für Unionsbürger
Möglicherweise kann Ihre Ausbildung in Deutschland gefördert werden. Neben den jeweils allgemeinen Voraussetzungen müssen dazu auch auf Ihr Herkunftsland bezogene Bedingungen erfüllt sein.
Ausbildungsförderung nach BAföG
Als EU- bzw. EWR-Bürger können Sie unter den allgemein gültigen Voraussetzungen BAföG-anspruchsberechtigt sein, wenn Sie eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen.
Sie haben möglicherweise einen Leistungsanspruch, wenn Sie
- ein Daueraufenthaltsrecht besitzen. Dieses wird nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt deklaratorisch erteilt.
- ein von Ihrem Ehepartner abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben. Dieser ist Deutscher oder Erwerbstätiger mit Unionsbürgerschaft in Deutschland.
- ein von Ihren Eltern abgeleitetes Freizügigkeitsrecht haben. Mindestens ein Elternteil ist Bürger der EU oder des EWR und hält sich als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender in Deutschland auf. Auch wenn Sie selbst 21 Jahre alt oder älter sein sollten, können Sie einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, wenn das abgeleitete Freizügigkeitsrecht bis zu Ihrem 21. Geburtstag bestand.
- vor Beginn der Ausbildung ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland hatten, dessen Inhalt mit dem der Ausbildung in Zusammenhang steht.
Ausbildungsförderung nach SGB II
Als Bürger der EU bzw. des EWR können Sie Leistungen (BAB, abH, BvB, EQ) unter den jeweils allgemein gültigen Voraussetzungen erhalten, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen.
Sie erhalten Ausbildungsförderung nach SGB III, wenn Sie
- bereits ein Daueraufenthaltsrecht haben.
- ein von Ihrem Ehepartner abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben. Dieser ist Deutscher oder Erwerbstätiger mit Unionsbürgerschaft in Deutschland.
- ein von Ihren Eltern abgeleitetes Freizügigkeitsrecht haben. Mindestens ein Elternteil ist Bürger der EU oder des EWR und hält sich als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender in Deutschland auf. Auch wenn Sie selbst 21 Jahre alt oder älter sein sollten, können Sie einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, wenn das abgeleitete Freizügigkeitsrecht bis zu Ihrem 21. Geburtstag bestand.
- vor dem Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, das mit der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht.
- selbst 5 Jahre ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Deutschland hatten.
- zumindest einen Elternteil haben, der sich während der letzten 6 Jahre vor Beginn Ihrer Ausbildung insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war. In Ausnahmefällen genügt es, dass ein Elternteil innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 6 Monate in Deutschland erwerbstätig gewesen ist, wenn die Erwerbstätigkeit aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt worden ist.
Ob Sie als EU- bzw. EWR-Bürger Zugang zu einer Einstiegsqualifizierung bekommen, liegt immer im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.