Ausbildungsförderung für Bürger aus Drittstaaten
Möglicherweise kann Ihre Ausbildung in Deutschland gefördert werden. Neben den jeweils allgemeinen Voraussetzungen müssen dazu auch auf Ihr Herkunftsland bezogene Bedingungen erfüllt sein.
Ausbildungsförderung nach BAföG
Als Bürger eines Drittstaats können Sie anspruchsberechtigt sein, wenn Sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.
Sie haben möglicherweise einen Leistungsanspruch, wenn Sie
- eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen.
- ein von Ihrem Ehepartner abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben. Dieser ist Deutscher oder Erwerbstätiger mit Unionsbürgerschaft in Deutschland.
- ein von Ihren Eltern abgeleitetes Freizügigkeitsrecht haben. Mindestens ein Elternteil ist Bürger der EU oder des EWR und hält sich als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender in Deutschland auf. Auch wenn Sie selbst 21 Jahre alt oder älter sein sollten, können Sie einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, wenn das abgeleitete Freizügigkeitsrecht bis zu Ihrem 21. Geburtstag bestand.
- heimatloser Ausländer sind.
- außerhalb von Deutschland als Flüchtling anerkannt wurden und in Deutschland ein langfristiges Aufenthaltsrecht haben.
- eine Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive besitzen. Ist die Aufenthaltserlaubnis nicht langfristig ausgerichtet, sind Sie nur dann BAföG-berechtigt, wenn Sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.
Ausbildungsförderung nach SGB III
Als Angehöriger eines Staates außerhalb der EU bzw. des EWR können Sie Ausbildungsförderung (BAB, abH, BvB, AsA, EQ) unter den allgemein gültigen Voraussetzungen erhalten, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen.
Sie erhalten möglicherweise Ausbildungsförderung nach SGB III, wenn Sie
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen.
- sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
- zumindest einen Elternteil haben, der sich während der letzten 6 Jahre vor Beginn Ihrer Berufsausbildung insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und erwerbstätig war.
- zumindest einen Elternteil haben, der sich während der letzten 6 Jahre vor Beginn Ihrer Berufsausbildung insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht länger als 6 Monate erwerbstätig war. Sollte ein Verwandter Sie in seinen Haushalt aufgenommen werden, kann dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, wenn Sie selbst sich in den letzten 3 Jahren vor Beginn Ihrer Berufsausbildung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Wurden Sie in den Haushalt einer oder eines Verwandten aufgenommen, so kann diese oder dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern Sie sich in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten haben.
- Familienangehöriger eines Bürgers der EU bzw. des EWR sind, der freizügigkeitsberechtigt ist oder es nur deshalb nicht ist, weil er älter als 21 Jahre ist und keinen Unterhalt erhält.
- heimatloser Ausländer sind.