Banking für Asylsuchende
Menschen im Asylverfahren besitzen oft noch kein Konto. Dann erhalten Sie Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Bargeld. Mit einer Kassenkarte können Sie das Geld beim zuständigen Sozialamt (Fachdienst Soziales) abholen.
Ohne Konto kommt es im Alltag zu verschiedenen Problemen, bspw. ist die Zahlung des Schulessens bei einzelnen Anbietern kaum möglich.
Die Schwierigkeiten bei der Kontoeröffnung resultieren aus der Vorgabe der Banken, dass jeder Antragsteller im Sinne des Geldwäschegesetzes gültige Passpapiere besitzen muss. Laut Zahlungskontengesetz hat grundsätzlich jeder Anspruch auf ein Basiskonto, also ein Giro-Konto mit den grundlegendsten Zahlungsfunktionen.
Das Bundesministerium des Inneren hat mit der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung festgelegt, dass seit dem 07.07.2016 bei Asylsuchenden der amtliche Ankunftsnachweis, bei Geduldeten der Duldungsbescheid ausreicht, um eine Identitätsüberprüfung im Sinne des Geldwäschegesetzes zu ermöglichen.