Ausbildungsförderung für Geflüchtete
Als Geflüchtete unterliegen Sie einer Wartefrist von 3 Monaten, ehe Sie Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in Deutschland haben.
Auch dann ist Ihr Zugang und damit eventuelle Förderung davon abhängig, ob Ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. In Ausnahmefällen ist eine Förderung bei besonders guter Bleibeperspektive möglich. Lassen Sie sich dazu von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit beraten.
Wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen, ist eine Förderung vorerst ausgeschlossen.
Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG
Als Geflüchteter können Sie BAföG-Leistungen unter den allgemein gültigen Voraussetzungen erhalten, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen.
Sie erhalten Förderung gemäß BAföG, wenn Sie
- Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter sind.
- sich mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 30 - 34 in Deutschland aufhalten und Ihre Eltern oder Ihr Ehepartner eine Niederlassungserlaubnis besitzen.
- sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten und eine Duldung haben oder eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach
- § 25 Absatz 3.
- § 25 Absatz 4 Satz 2.
- § 25 Absatz 5 .
- sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 30 – 34 haben.
- eine Aufenthaltsgestattung haben und sich bereits seit 5 Jahren in Deutschland aufhalten und 5 Jahre gearbeitet haben oder ein Elternteil in den letzten 6 Jahren mindestens 3 Jahre in Deutschland erwerbstätig war. Diese Bedingung schließt Sie faktisch vom Bezug aus.
Ausbildungsförderung nach SGB II
Allgemein können Sie Zugang zur Ausbildungsförderung nach SGB III (BAB, abH, BvB, AsA, EQ) erhalten, wenn Sie
- außerhalb Deutschlands als Flüchtling anerkannt wurden, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Inland haben und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen.
- Ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach einem der folgenden Paragraphen besitzen:
- § 22
- § 23 Abs. 1 oder 2, § 23a
- § 25 Abs. 1 oder 2, § 25a, § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5
- § 28
- § 31
- § 37
- § 38 Abs. 1 Nr. 2
- § 104 a
-
Ehe-, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder §§ 32-34 haben.
Berufsausbildungsbeihhilfe BAB kann Ihnen auch zuerkannt werden, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland bereits eine Ausbildung absolviert oder in einem Beruf gearbeitet haben, diese jedoch in Deutschland nicht anerkannt werden können.
Ausbildungsbegleitende Hilfe abH kann Ihnen auch gewährt werden, wenn Sie an einer Einstiegsqualifizierung oder einer betrieblichen Berufsausbildung teilnehmen.
Die Einzelfallförderung umfasst dann sozialpädagogische Betreuung oder den Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten, erfolgt in enger Absprache mit der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter und wird von diesen vollständig getragen.
Auch die Assistierte Ausbildung AsA bietet derartige individuelle Unterstützung für Sie und Ihr Ausbildungsunternehmen vor und während der Berufsausbildung.
Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung
Ab dem vierten Monat Ihres Aufenthalts können Sie uneingeschränkt an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen.
Sie können BAB, abH, BvB oder AsA erhalten, wenn Sie
- 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren.
- mindestens einen Elternteil besitzen, der sich in den letzten 6 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und hier 3 Jahre erwerbstätig war.
Ausbildungsförderung mit Duldung
Ab dem vierten Monat Ihres Aufenthalts können Sie uneingeschränkt an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen.
Sie können BAB, abH und AsA erhalten, wenn Sie
- sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
- 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren.
mindestens einen Elternteil besitzen, der sich in den letzten 6 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und hier 3 Jahre erwerbstätig war.
Sie können BvB erhalten, wenn Sie
- 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren.
- mindestenes einen Elternteil besitzen, der sich in den letzten 6 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und hier 3 Jahre erwerbstätig war.